ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER WESTFALENHALLEN UNTERNEHMENSGRUPPE GMBH FÜR PARKPLÄTZE
Vertragsform - Haftung
1. Mit jedem Einstellvorgang kommt zwischen dem Einsteller (Mieter) und der Westfalenhallen Unternehmensgruppe GmbH (Vermieter) ein Mietvertrag innerhalb der Öffnungszeiten zustande, und zwar nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen. Ein Anspruch auf Bereitstellung einer bestimmten Parkfläche besteht nicht.
2. Bewachung und Verwahrung des eingestellten Fahrzeugs sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die Benutzung der Parkanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Der Vermieter übernimmt keine Obhutspflichten. Eine Haftung für Schäden, die durch Dritte verursacht werden und von uns nicht zu vertreten sind, ist ausgeschlossen.
3. Der Vermieter haftet dem Mieter für solche Schäden, die nachweislich während der Mietzeit entstanden und durch sein Personal verursacht und verschuldet worden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
4. Der Mieter haftet für alle durch in selbst, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter oder anderen Mietern zugefügte Schäden. Der Mieter ist verpflichtet, solche Schäden unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter stellt den Vermieter von jeder Inanspruchnahme durch Dritte aufgrund von Schäden frei, die der Mieter diesen Dritten zugefügt hat.
Parkpreise - Parkdauer
5. Die Höhe des für die Parkzeit zu zahlenden Entgelts und die zulässige Parkdauer ergeben sich aus den an der Parkanlage gesondert aushängenden Tarifen. Das Entgelt ist auf Anfordern bei der Einfahrt in die Parkanlage zu entrichten, andernfalls, zum Beispiel bei automatisch geregeltem Einlass und bei Überschreiten der Parkzeit (Nachzahlung) beim Verlassen der Parkanlage.
6. Eine Verpflichtung zur Zahlung des Parkpreises besteht auch dann, wenn der Parkplatz ohne Zustimmung des Vermieters oder in sonstiger Weise unbefugt in Benutzung genommen wird.
7. Für alle Forderungen aus dem Mietvertrag und der Benutzung der Parkanlage hat der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug und dessen Zubehör.
8. Der Mietvertrag endet mit der Entfernung des Fahrzeugs von der Parkanlage, andernfalls mit dem Ablauf der vereinbarten oder zulässigen Parkzeit, spätestens eine Stunde nach Ende der Veranstaltung, Messe oder eines sonstigen Ereignisses.
9. Der Vermieter kann auf Kosten und Gefahr des Mieters das Fahrzeug von der Parkanlage entfernen lassen, wenn
a) die Zahlung des geforderten Entgelts verweigert wird,
b) die Höchstparkdauer überschritten ist, ohne dass der Mieter den Parkpreis entrichtet hat,
c) das eingestellte Fahrzeug durch undichten Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel den Betrieb der Parkanlage oder andere Personen oder Fahrzeuge gefährdet,
d) das Fahrzeug amtlich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Behörde aus dem Verkehr gezogen wird.
Einstellen und Abholen der Fahrzeuge
10. Der Mieter hat sein Fahrzeug jeweils innerhalb einer markierten Parkfläche derart abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Ausparken sowie das Ein- und Aussteigen auf den benachbarten Stellflächen möglich ist. Beachtet der Mieter diese Vorschriften nicht, so ist der Vermieter berechtigt, dass fehlerhaft abgestellte Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Mieters in die vorgeschriebene Lage zu bringen oder, falls dies nicht möglich ist, von der Parkanlage entfernen zu lassen; Ziff. 9 gilt entsprechend.
11. Der Abstellplatz gilt als ordnungsgemäß übergeben, soweit nicht etwaige Beanstandungen unverzüglich dem Vermieter angezeigt werden.
12. Wird während der Vertragsdauer die vollständige Räumung und Schließung der Parkanlage erforderlich, so endet der Vertrag mit dem Räumungstermin der Parkanlage, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Mieter hat in diesem Fall Anspruch auf anteilige Erstattung des nicht genutzten Anteils des Parkpreises.
Benutzung der Parkanlage
13. Dem Vermieter steht auf der Parkanlage zur Aufrechterhaltung des geordneten Parkbetriebes das Weisungsrecht zu, das er durch das von ihm beauftragte Personal ausübt. Der berechtigte Inhaber einer Dauerkarte (Jahreskarte, Dienstausweis, Sonderparkkarte für Messen oder Veranstaltungen) kann das Fahrzeug während der bekanntgegebenen Zeiten auf der benannten Parkfläche beliebig oft einstellen und abholen. Kann die Parkanlage aufgrund behördlicher Maßnahmen oder aus sonstigen Gründen, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, insbesondere wegen Überfüllung, nicht oder vorübergehend nicht benutzt werden, so wird sich der Vermieter bemühen, eine anderweitige Parkmöglichkeit nachzuweisen. Ein Rechtsanspruch auf die Nutzung oder eine ersatzweise Nachweisung besteht jedoch nicht. Hat der Mieter für die Dauerkarte ein Entgelt gezahlt, so wird ihm bei einem drei Tage übersteigenden Ausschluss der Nutzungsmöglichkeit das Parkentgelt zeitanteilig erstattet.
14. Die Parkanlage und ihre Einrichtungen sind schonend und sachgemäß unter Vermeidung jeglicher Beschädigung und Verunreinigung zu benutzen. Der Mieter hat von ihm verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.
15. Es ist untersagt, auf der Parkanlage Reparaturen vorzunehmen, Fahrzeuge zu waschen und von innen zu reinigen, Aschenbecher und sonstige Abfallbehälter zu leeren, Kühlwasser, Kraftstoff und Öl abzulassen.
16. Der Aufenthalt auf der Parkanlage ist nur zum Zwecke des Einstellens und des Abholens des Fahrzeugs, ferner zum Be- und Entladen gestattet.
17. Das Aufstellen und die Anbringung von Werbetafeln, Plakaten und sonstigen Werbemitteln, das Verteilen von Handzetteln und Werbemitteln jeder Art sowie das Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art auf dem Parkplatzgelände ist untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch den Vermieter vor. Bei Verstößen ist der Vermieter nach vorheriger Abmahnung – bei Gefahr im Verzug auch ohne Abmahnung – berechtigt, das Fahrzeug des Mieters und etwaige Werbe- und Verkaufsmittel auf Gefahr und Kosten des Mieters entfernen zu lassen.
Verkehrsbestimmungen – Polizeiliche Vorschriften
18. Für die Ein- und Ausfahrt sowie für den Verkehr auf der Parkanlage sind die öffentlichen Verkehrsvorschriften maßgebend, soweit nicht eine besondere Verkehrsregelung auf der Parkanlage ausgeschildert ist und nachstehend besondere Anforderungen getroffen sind.
19. Auf der Parkanlage darf nur im Schritttempo gefahren werden.
20. Bei der Ein- und Ausfahrt sowie beim Ein- und Ausparken hat der Mieter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten. Sind Mitarbeiter des Vermieters bei der Ein- und Ausfahrt sowie beim Ein- und Ausparken mit Hinweisen behilflich, so entbindet dies den Mieter nicht von der eigenen Sorgfaltspflicht.
21. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern.
22. Alle einschlägigen Vorschriften und Verbote über die Benutzung von Parkanlagen sind zu beachten. U. a. ist untersagt:
a) das Rauchen und das Verwenden von Feuer in Parkhäusern,
b) die Lagerung von Betriebsstoffen, Betriebsstoffbehältern und feuergefährlichen Gegenständen,
c) das unnötige Laufenlassen der Motore,
d) die Einstellung von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser.
Dortmund, September 2023